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50 R 83/15k (Reiserecht)

19. LfgDezember 2017

Problem:

Haftung eines Schließfachbetreibers

Normen:

ABGB: § 879, § 964; KSchG: § 6

Datum, Geschäftszahl:

13. 01. 2016, 50 R 83/15k

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Eine Beschränkung der Haftung des Schließfachbetreibers auf € 1.000,– bei grober Fahrlässigkeit und auf € 500,– bei leichter Fahrlässigkeit ist sachlich gerechtfertigt.

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