vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 33 zu beachten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte