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§ 49

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertre

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tung an der jeweiligen Bildungseinrichtung im Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

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