Wurde in einer Besprechung mit dem Bürgermeister einer Gemeinde und den Gemeinderäten einem Unternehmen der Auftrag zur Planung einer Abwasserentsorgungsanlage erteilt, kommt auch konkludent ein Vertragsabschluss mit der Gemeinde zustande. ISd § 867 ABGB kommt es bei der Frage der Gültigkeit eines von einer Gemeinde abgeschlossenen Vertrages entscheidend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung an. Auch einer Gemeinde gegenüber kann man sich auf das Prinzip des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen.

