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4. Verjährung

Pilgermair/Pülzl/Kühbacher1. AuflSeptember 2014

Da die Forschungsprämie nach § 108c Abs 4 EStG als Abgabe vom Einkommen gilt und auf sie jene Bestimmungen der BAO anzuwenden sind, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten, ist die allgemeine Verjährungsnorm des § 207 Abs 2 BAO heranzuziehen.1515Die Verjährungsbestimmung im § 207 Abs 4 BAO, die sich auf die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen oder zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben bezieht, kommt angesichts der oben dargestellten Einordnung und Systematik der Forschungsprämie (siehe Punkt A.I.2.) nicht zur Anwendung. Demnach beträgt die Verjährungsfrist für die bescheidmäßige Festsetzung der Forschungsprämie (etwa als Ergebnis einer Betriebsprüfung) fünf Jahre bzw. im Fall der Hinterziehung zehn Jahre. Eine Abgabe gilt dann als hinterzogen, wenn sie vorsätzlich verkürzt wird. Vorsätzliches Handeln wiederum liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).1616Siehe dazu zB Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz, Band 14 (2013), § 33 Rz 53 iVm § 8 Rz 1 ff; Seiler/Seiler, FinStrG4 (2014) § 33 Rz 38 iVm § 8 Rz 1 ff; Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3 (2008) Rz 167 ff.

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