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4 R 233/02w

4. LfgApril 2004

Problem:

Universitätsinstitut als Stifter

Normen:

AußStrG: § 2; FBG: § 15, § 17; PSG: § 3; UG: § 10; UOG: § 3, § 44

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

28. 11. 2002, 4 R 233/02w

Leitsatz

Ein Universitätsinstitut kann nach § 3 Abs 1 Z 7 UOG insoweit als Stifter eine Privatstiftung errichten, als die Errichtung der Privatstiftung der Erfüllung seiner Zwecke dient und das der Privatstiftung gewidmete Vermögen aus Rechtsgeschäften nach § 3 Abs 1 Z 1 bis 6 UOG stammt.

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