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4 R 19/08h

10. LfgOktober 2011

Problem:

Sitzverlegung einer Personengesellschaft im Abwicklungsstadium

Normen:

FBG: § 3, § 10, § 11, § 17; UGB: § 11, § 107, § 162

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

19. 03. 2008, 4 R 19/08h

Leitsatz

1. Da der Sitz keinen notwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bildet, erfordert eine Sitzverlegung grundsätzlich keine Vertragsänderung, und ist diese regelmäßig mit der Verlegung der Verwaltung vollzogen.

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