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4 R 135/08t

9. LfgDezember 2010

Problem:

Firmenausschließlichkeit; Firmenwahrheit; Verwechslungsgefahr

Normen:

UGB: § 18, § 29

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

22. 10. 2008, 4 R 135/08t

Leitsatz

1. Der Firmenzusatz „Holding“ ist nicht zur Irreführung geeignet, wenn zwar das Eingehen von Beteiligungen im Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht explizit angeführt wird, die Gesellschaft aber tatsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hält.

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