Gesetzliche Vertretungsbefugnisse unterliegen eigenen Anknüpfungen: wie bspw dem HESÜ und § 15 IPRG für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters und (analog) die gesetzliche Vertretung durch nahe Angehörige,63 § 24 und § 25 Abs 2 IPRG und das KSÜ für die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern, § 26 IPRG für die Vertretung adoptierter Kinder, § 27 IPRG für gesetzliche Vertretung im Rahmen von Obsorge einer anderen Person und Kuratel. § 10 IPRG, das Gesellschaftsstatut, gilt für die Vertretungsmacht von Organen juristischer Personen.64 Ebenso sind bestimmte Vertretungshandlungen des Personen- und Familienrechts (zB Schlüsselgewalt) nach den entsprechenden sachnächsten Kollisionsnormen (zB Ehe, § 18 IPRG) zu beurteilen.
Seite 69