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4. Gewillkürte Stellvertretung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Gesetzliche Vertretungsbefugnisse unterliegen eigenen Anknüpfungen: wie bspw dem HESÜ und § 15 IPRG für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters und (analog) die gesetzliche Vertretung durch nahe Angehörige,6363In der (für 2021) geplanten Novelle des § 15 IPRG wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung ausdrücklich erfasst und (in Parallelität zum HESÜ) dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts unterstellt. § 24 und § 25 Abs 2 IPRG und das KSÜ für die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern, § 26 IPRG für die Vertretung adoptierter Kinder, § 27 IPRG für gesetzliche Vertretung im Rahmen von Obsorge einer anderen Person und Kuratel. § 10 IPRG, das Gesellschaftsstatut, gilt für die Vertretungsmacht von Organen juristischer Personen.6464 Verschraegen in Rummel 3 IPRG § 49 Rz 2, 3. Nur wenn eine juristische Person nicht einmal im Innenverhältnis gegründet wurde, ist für den Scheinvertreter die Verweisungsnorm des § 49 IPRG maßgebend, siehe OGH 30.9.1987, 9 ObA 45/87, GesRZ 1988, 226. Ebensolches gilt für Rechtshandlungen des faktischen Geschäftsführers, siehe OGH 15.9.2010, 2 Ob 238/09b. Ebenso sind bestimmte Vertretungshandlungen des Personen- und Familienrechts (zB

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Schlüsselgewalt) nach den entsprechenden sachnächsten Kollisionsnormen (zB Ehe, § 18 IPRG) zu beurteilen.

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