4.1. Grundsätzliches
Soweit keine Anwaltspflicht besteht, können die Parteien Prozesshandlungen selbst oder durch Bevollmächtigte vornehmen. Bei der Bevollmächtigung ist grds zwischen dem zivilrechtlichen Bevollmächtigungsvertrag und der prozessualen Vollmacht zu unterscheiden. Der zivilrechtliche Bevollmächtigungsvertrag bezieht sich nur auf das Innenverhältnis zwischen Partei und Bevollmächtigtem und richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die prozessuale Vollmacht wirkt hingegen gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner (also im Außenverhältnis) und ist in der ZPO (§§ 26 ff) geregelt.27

