4.1. Nichtigkeitsgründe
Nichtigkeitsgründe stellen besonders schwerwiegende Verstöße gegen grundlegende Verfahrensregeln dar. Sie betreffen also formale Fehler bei der Verfahrensführung. Sie sind in jeder Verfahrenslage von Amts wegen wahrzunehmen (§ 471 Z 7 ZPO) und wirken absolut: Bei den Nichtigkeitsgründen kommt es daher nicht darauf an, ob das Ersturteil durch den Nichtigkeitsgrund in seiner Richtigkeit beeinträchtigt werden könnte. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Verfahren aufzuheben, ohne dass überprüft werden müsste, ob das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn der Nichtigkeitsgrund nicht vorgelegen wäre.

