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4. Arbeitsgerichts-RS (Art 20)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (20.1)

Versicherungsschutz haben iR der aktuellen ARB 2015

im Berufsbereich standardmäßig, der VN und seine Familienangehörigen (Art 5.1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gem § 51 Abs 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem § 51 Abs 1 ASGG (20.1.1) und gegen besondere Vereinbarung auch in ihrer Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Personen gem § 51 Abs 3 ASGG (20.1.2).

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