Neben diesen gesetzlichen Rechtsgrundlagen stellen auch in der RS-Versicherung die durch Willenserklärung in den Versicherungsvertrag einbezogenen AVB des jeweiligen Versicherers (s dazu näher Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG, Vor § 1 Rz 23 f) die maßgeblichste Quelle für die Gestaltung und Festlegung des vereinbarten Versicherungsschutzes dar.
