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4.5 Freier Zugang zu Umweltinformationen – § 4 UIG

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

§ 4 Abs 1 lautet:

„Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen und juristischen Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.“

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