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4.3 Die Gründer

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Am Anfang jeder Vereinsgründung stehen die Gründer. § 11 VerG sieht vor, dass die Errichtung eines Vereins der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für die Zustellung maßgeblichen Anschrift mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen ist. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein, auch Personengesellschaften des UGB (§ 105 UGB, Offene Gesellschaft; § 161 UGB, Kommanditgesellschaft).255255Die alte Streitfrage der Rechtsfähigkeit von Personen-Handelsgesellschaften ist nunmehr durch das UGB klargestellt. Zum Sinn der Rechtsfähigkeit der offenen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft – s Krejci in Krejci, Reformkommentar UGB Rz 12 zu § 105; s auch zur „Gründerfähigkeit“ im Hinblick auf Aktiengesellschaften Heidinger/Schneider in Artmann/Karollus, AktG6 § 2 Rz 12 mwF. Bloße Rechtsgemeinschaften (Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften) können mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Gründer eines Vereins sein. Ob auch beschränkt Handlungsfähige (zB mündige Minderjährige über 14 Jahre) als Vereinsgründer auftreten können, ist umstritten;256256Fessler/Keller8 28. sollte sich diese Notwendigkeit ergeben, wird sinnvollerweise zuvor das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen sein.

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