Die Ausschlagung der Erbschaft ist das Gegenstück zur Erbantrittserklärung, also die gegenüber dem Gerichtskommissär bzw dem Verlassenschaftsgericht abgegebene Erklärung, eine Erbschaft nicht antreten zu wollen. Man kann gewissermaßen von einer „negativen Erbantrittserklärung“ sprechen.