Für rechnungslegungspflichtige Personen oder Gesellschaften liegt unternehmensrechtlich ein laufender Geschäftsfall vor, der nicht zu einer Aufstellung einer eigenen Bilanz zwingt. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes ist im Jahresabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr darzustellen. Ausweistechnisch bietet sich eine Erfassung im außerordentlichen Ergebnis an.

