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4.2.2.2.5. Gesondert und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers

Walther4. AuflDezember 2015

Entscheidungen

Nachprüfungsverfahren

2113
Das BVergG unterscheidet zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen (§ 2 Z 16 BVergG). Die Zuständigkeit des BVwG zur Nichtigerklärung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erstreckt sich gem § 312 Abs 2 Z 2 BVergG nur auf gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers. Da eine Entscheidung gem § 2 Z 16 BVergG jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren ist, unterliegen der Nachprüfungskompetenz des BVwG nicht reine Vorbereitungshandlungen oder bloß interne Akte des Auftraggebers, wie zB Vorstudien des Marktes, Bedarfsermittlungen, Markterkundungen oder sonstige interne Überlegungen über eine Beschaffung.43824382EuGH 11.1.2005, Rs C-26/03 (Stadt Halle) = RPA 2005, 58 (mit Anm Estermann) = bbl 2005/65 (mit Anm Gutknecht) = ZVB 2005, 92 (mit Anm Fruhmann). Die dem Vergabeverfahren vorgelagerte Entscheidung, eine bestimmte Beschaffung überhaupt durchzuführen, ist ebenso nicht anfechtbar. Dies gilt grundsätzlich auch für die nach erfolgter Auftragsvergabe getroffene Entscheidung, an bestehenden Verträgen festzuhalten oder diese aufzulösen;43834383VwGH 17.12.2003, 2001/04/0146 = bbl 2004, 160; Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 312 Rz 115 ff mwN. die Kündigung (nur) eines Vertrages bei gleichzeitiger Weiterführung eines zweiten Vertrages mit einem zweiten Vertragspartner kann aber eine wesentliche Änderung des Vertrages iS der Rsp des EuGH sein, wenn ein ausschlaggebendes Element für den Abschluss beider Verträge die Übertragung der ausgeschriebenen Leistungen an zwei Auftragnehmer war43844384VwGH 13.11.2013, 2012/04/0022 = RPA 2014, 79 (mit Anm Estermann) = ZVB 2014, 142 (mit Anm G. Gruber/Th. Gruber). (die Thematik, inwieweit Vertragsänderungen nach einer Auftragsvergabe als ausschreibungspflichtige Neuvergaben zu bewerten sind, wird in Punkt 2.5.3. dargestellt). Davon zu unterscheiden ist freilich die Entscheidung des Auftraggebers, überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren nach dem BVergG einzuleiten, sondern eine Leistung direkt („freihändig“) zu vergeben, etwa weil der Auftraggeber der Auffassung ist, er unterliege nicht dem Anwendungsbereich vergaberechtlicher Bestimmungen. Diese Festlegung muss als „Entscheidung“ angefochten werden können.43854385 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 312 Rz 118.

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