Wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entgeltlich, also gegen Zahlung eines Kaufpreises oder Erhalt einer Versicherungsentschädigung, einer Ablöse oder auch einer Enteignungsentschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, ist der entstehende Gewinn steuerpflichtig, wobei bei Gewinnen aus Grundstücksverkäufen im Regelfall der besondere Einkommensteuersatz von 30 % anzuwenden ist.
