§ 10 AZG verlangt die Einbeziehung sämtlicher regelmäßiger Entgeltbestandteile in die Überstundenbasis. Die Nichteinbeziehung von kollektivvertraglichen Entgeltbestandteilen kann daher – sofern der Kollektivvertrag nicht explizit Abweichendes vorsieht – zu einem Lohndumpingproblem führen. Wie immer kann aber natürlich ein diesbezüglicher Unterentlohnungsfehler lohndumpingmäßig im Falle einer ausreichenden Überzahlung „aufgefangen“ werden.

