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§ 42

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

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