(1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.
