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§ 41

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Bei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des Wahladministrationssystems zu vermerken.

(2) entfallen.

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