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§ 42

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Studierendenausweis zusätzlich vermerkt werden kann, soferne die Identität durch den Studierendenausweis nachgewiesen worden ist.

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