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§ 40

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch einen Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein auszuweisen. Ein Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat sodann im Wahladministrationssystem zu überprüfen, welche Wahlberechtigungen von der oder dem Studierenden schon ausgeübt worden sind. Ist sie oder er im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen und hat sie oder er keinen Vermerk, dass eine Wahlkarte an sie oder ihn versandt oder von ihr oder ihm abgeholt worden ist, und hat sie oder er keinen Vermerk, dass das jeweilige Wahlrecht schon ausgeübt worden ist, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die amtlichen Stimmzettel müssen vor Beginn der Wahlhandlung mit einem färbigen Stempel der jeweiligen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission versehen werden.

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