(1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels des bildungseinrichtungsspezifischen Ausweises der Studierenden (Studierendenausweis) oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines nachzuweisen.
