Erweist sich nach Schluss der Verhandlung, dass eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten1432 oder eine Erörterung über den Beweis einer Tatsache notwendig ist, deren Beweisbedürftigkeit das Gericht erst nach Schluss der Verhandlung erkannt hat, so kann es die Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung anordnen. Dies ist auch dann möglich, wenn die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde und für das Gericht nach Einlangen der ausstehenden Beweismittel deren Erörterung notwendig scheint.

