Prokuristen
Vorgesellschaft
Vertragsparteien des Verschmelzungsvertrags sind nur die verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften, nicht aber deren Anteilsinhaber. Der Vertrag kann von den Parteien bereits im Stadium der Vorgesellschaft aufgestellt werden (vgl III. A Rz 5). Dies gilt auch für den Entwurf. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung kann der Vertrag nur von den organschaftlichen Vertretern der verschmelzungsbeteiligten Rechtsträger (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) abgeschlossen werden. Diese haben in vertretungsbefugter Zahl
<i>Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein</i>, Praxisleitfaden Verschmelzung (2014), Seite 49 Seite 49
zu handeln. Die Mitwirkung von Prokuristen ist im Rahmen der gemischten Gesamtvertretung zulässig. Alleine können Prokuristen den Vertrag nicht abschließen, da der Verschmelzungsvertrag und seine Rechtswirkungen über den Umfang der Prokura gem § 49 UGB hinausgehen. Im Innenverhältnis obliegt die Entscheidung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags dem Gesamtvorstand bzw der Gesamtgeschäftsführung (Plenarzuständigkeit) und kann nicht im Rahmen einer Ressortverteilung einzelnen Organmitgliedern zugewiesen werden. Eine allenfalls gebotene Beschlussfassung von Vorstand oder Geschäftsführung wirkt aber nur im Innenverhältnis und berührt nicht die Gültigkeit eines im Übrigen rechtswirksam geschlossenen Verschmelzungsvertrags.