vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. VersVG

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Als Schadenversicherung unterliegt die RS-Versicherung den Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1–48) und – mit kleinen Einschränkungen (s dazu näher bei § 158o) – den Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung

Seite 8

(§§ 49–80). Durch das Bundesgesetz, mit dem das VersVG zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wurde (BGBl 1993/90) und die VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) wurden zusätzlich die in den §§ 158j–158p geregelten Spezialbestimmungen für die RS-Versicherung eingefügt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte