Der VwGH entscheidet in Senaten. Prozessleitende Verfügungen einschließlich der Entscheidung über aufschiebende Wirkung und Verfahrenshilfe trifft der Berichter freilich ohne Senatsbeschluss.86 Schriftsätze sind im Revisionsverfahren bis zur Vorlage der Revision an den VwGH beim VwG einzubringen; allerdings ist die Verfahrenshilfe für eine vom VwG ausgeschlossene Revision beim VwGH zu beantragen. Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Wiederaufnahms- sowie Wiedereinsetzungsanträge herrscht grundsätzlich Anwaltspflicht.87

