Der neue § 1170b ABGB enthält eine zwingende Regelung über die Sicherstellung des Werkentgelts bei Bauverträgen, die allerdings nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Werkbesteller kein Verbraucher und keine Person des öffentlichen Rechts ist. Wenn der Werkvertrag die Errichtung oder Bearbeitung eines Bauwerks betrifft, hat der Werkunternehmer demnach das unabdingbare Recht, vom Werkbesteller die Sicherstellung des noch offenen Entgelts zu verlangen.

