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3 R 26/15w (Rechnungslegungsrecht)

18. LfgDezember 2017

Problem:

Angabe des Bestrafungszeitraums bei Verhängung einer Zwangsstrafe

Normen:

AußStrG: § 57; FBG: § 15, § 24; UGB: § 283

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

20. 05. 2015, 3 R 26/15w

 Leitsatz

1. Eine Zwangsstrafe gemäß § 283 UGB muss sich jeweils auf einen zweimonatigen Bestrafungszeitraum beziehen.

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