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3 R 131/01s

2. LfgSeptember 2002

Problem:

Ersetzung der beglaubigten Anmeldung durch einen gerichtlichen Vergleich

Normen:

GBG: § 33; HGB: § 12; NO: § 76, § 79; ZPO: §§ 204 ff

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

13. 07. 2001, 3 R 131/01s

Leitsatz

Ein ordnungsgemäß beurkundeter gerichtlicher Vergleich ersetzt die nach § 12 HGB vorgeschriebene Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form.

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