Nach hL sind die besonderen Folgen iSd §§ 91 Abs 1 und 2 StGB als objektive Bedingungen der Strafbarkeit ausgestaltet worden.44 Hierbei handelt es sich um eine überaus umstrittene Rechtsfigur, die wegen ihrer Bedeutung hinsichtlich des Raufhandels (§ 91 StGB) vorweg untersucht werden soll.

