Zweck der Nachgründungsvorschriften. § 45 bindet die Vertretungsmacht des Vst für Verträge dieser Art an die Zustimmung der HV und unterwirft solche Vorgänge ähnlichen Anforderungen wie sie nach § 20 bei der Sachgründung gelten. Regelungszweck ist vor allem der Umgehungsschutz und damit letztlich die Sicherung der Kapitalaufbringung. Dem liegt zugrunde, dass gründungsnahe Erwerbspflichten für die AG ein ähnliches Risikopotenzial erhalten wie die Sachgründung (mangelnde Substanz, Bewertungsfehler). Daneben soll die AG vor übermäßiger Einflussnahme der Gründer auf den Vst geschützt werden.82
