vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Nachgründung

Brix1. AuflMai 2014

3/1
Zweck der Nachgründungsvorschriften. § 45 bindet die Vertretungsmacht des Vst für Verträge dieser Art an die Zustimmung der HV und unterwirft solche Vorgänge ähnlichen Anforderungen wie sie nach § 20 bei der Sachgründung gelten. Regelungszweck ist vor allem der Umgehungsschutz und damit letztlich die Sicherung der Kapitalaufbringung. Dem liegt zugrunde, dass gründungsnahe Erwerbspflichten für die AG ein ähnliches Risikopotenzial erhalten wie die Sachgründung (mangelnde Substanz, Bewertungsfehler). Daneben soll die AG vor übermäßiger Einflussnahme der Gründer auf den Vst geschützt werden.8282 Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss AktG2 § 45 Rz 1; Zehetner in Jabornegg/Strasser AktG5 § 45 Rz 8; Hüffer, AktG10 § 52 Rz 1

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!