Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Art 18 AEUV zählt zu den zentralen Grundprinzipien der EU und des EuGH, wie dies aus seiner ständigen Rechtsprechung hervorgeht. Die Bestimmung verbietet jedwede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine Diskriminierung liegt nach Rechtsprechung des EuGH dann vor, wenn „gleich gelagerte Sachverhalte ungleich oder verschieden<i>Heidinger/Kasper</i>, Antidiskriminierung<sup>Aufl. 2</sup> (2014), Seite 113 Seite 113
gelagerte gleich behandelt werden.“ Daneben bestehen noch zahlreiche andere Diskriminierungsbestimmungen, wie etwa Art 19 AEUV, welcher, wie bereits erwähnt, als Ermächtigungsnorm Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen soll. Die bereits erwähnten Art 153 und 157 AEUV enthalten spezielle Diskriminierungsverbote wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Des Weiteren bestehen spezielle Bestimmungen wie etwa jene des Art 110 AEUV, welcher die Einführung von Steuern durch die Nationalstaaten verbietet, die geeignet sind, nicht nationale Produkte zu diskriminieren. Dabei verbietet der EuGH nicht nur direkte Diskriminierung, sondern auch jene Formen von indirekter (mittelbarer) Diskriminierung, die zwar nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellen, aber durch ein Abzielen auf andere Merkmale zum gleichen Ergebnis führen.