Der Tätergefährlichkeit kommt für die Unterbringung entscheidende Bedeutung zu. Nach hA ersetzt sie den Schuldvorwurf und trägt dadurch den strafrechtlichen Eingriff in die Rechte des Einzelnen.1 Geht es um die Frage, ob ein zurechnungsfähiger Täter „nur bestraft“ oder auch untergebracht werden darf oder ein Täter, der nicht schuldfähig ist, untergebracht werden kann, muss beantwortet werden, ob dieser Täter unterbringungsspezifisch gefährlich ist.2 Indem die Gefährlichkeit im Maßnahmenrecht durch den spezifischen Zustand des Täters bedingt ist, wird mit Blick auf die Tätergefährlichkeit zunächst eine Einteilung bzw Kategorisierung möglich: Wer im Streit einen anderen erschlägt, ist wahrscheinlich zu bestrafen. Handelt es sich bei dem Opfer um einen vermeintlichen Rivalen, den der Täter im Eifersuchtswahn erschlägt, kommt eine Bestrafung zwar in Betracht. Wahrscheinlich ist dieser Täter aber gem § 21 Abs 2 StGB unterzubringen, weil er aufgrund seines psychischen Zustandes auch für andere Menschen gefährlich ist. War der Wahn derart stark ausgeprägt, dass der Täter iSd § 11 StGB zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war, kommt nur eine Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB in Betracht. Ist das Verhalten hingegen nicht auf eine psychische Störung zurückzuführen, ist der Täter aber suchtmittelabhängig und stand auch im Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss, ist an eine Unterbringung nach § 22 StGB zu denken. Liegen weder eine psychische Störung noch eine Suchtmittelabhängigkeit vor, ist der Täter aber schon mehrfach wegen ähnlicher Taten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, kann anlässlich des Erschlagens eines anderen Menschen unter Umständen die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet werden. Grund dafür wäre dann ein sog Hang zu solchen strafbaren Handlungen iSd § 23 Abs 1 Z 3 StGB.
