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3. Beendigung von BV

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Weiters wird der Erwerber regelmäßig im Vorfeld zu beachten haben, dass er (siehe VIII. C 21) Partei von BV werden kann, die er nicht abgeschlossen hat. Eine einvernehmliche Beendigung solcher BV mit dem Betriebsrat wird vielfach faktisch kaum möglich sein, wenn sie grundsätzlich auch möglich wäre.117117 Risak, RdA 2011, 227 (235).

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