Die vom VwGH im Dublin Docks I-E vorgenommene Anwendung des § 22 BAO stellt nach im Schrifttum vertretenen Ansichten jedoch nicht die einzige Möglichkeit einer steuerlichen Nichtanerkennung dar. Auch in Bezug auf die hier erörterten Gestaltungen stellen sich somit Abgrenzungsfragen zwischen einer Anwendung des § 22 BAO und alternativen Begründungswegen. Auf die Frage des Verhältnisses zwischen § 22 BAO und § 10 Abs 4 KStG soll hier allerdings nicht nochmals eingegangen werden.1059

