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3.7 Privatstiftung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Privatstiftung140140Privatstiftungsgesetz BGBl 1993/694. Die Privatstiftung ist von der Stiftung nach dem BG vom 27. 11. 1974 über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz), BGBl 1975/11, sowie nunmehr dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl I 2015/160 (s unten Punkt 3.8), zu unterscheiden. (PS) ist ähnlich den Kapitalgesellschaften ausgestattet, sie ist auch eine juristische Person, allerdings keine Körperschaft. Sie hat weder Eigentümer noch Mitglieder, sondern Begünstigte, die die Zielpersonen der Zweckverwirklichung sind. Die Privatstiftung

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„gehört sich selbst“. Stifter können natürliche wie juristische Personen sein. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Privatstiftungsgesetz (PSG).

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