Für entbehrliche sowie für begünstigungsschädliche Betriebe besteht Körperschaftsteuerpflicht. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Aufzeichnungen in einer der BAO entsprechenden Form durchzuführen. Dort wird dazu ausgeführt: „Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne ge<i>Lummerstorfer</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Die Buchhaltung, Seite 806 Seite 806
setzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.“ Dies bedeutet, dass zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen ist, sofern nicht Buchführungspflicht besteht.