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3.6 Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Das Leitungsorgan ist auch für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortlich. Bedient es sich zur Buchführung der EDV, so muss es „in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob das bestehende Buchführungssystem anstehende Veränderungen im Unternehmen und dessen Umfeld angemessen berücksichtigt“.35813581Verlautbarung des Hauptfachausschusses des IDW: Die EDV-Anpassung zum Jahrtausendwechsel und zur Umstellung auf den Euro, WPg 2/1998, 69 f. Die gesetzlichen Grundlagen zur GoDV (Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung) finden sich im UGB und in der BAO.35823582§ 189 Abs 2 und Abs 3 sowie § 216 UGB; §§ 131 und 132 BAO.

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