Den Beherberger trifft die Verpflichtung, den Gast im gesamten Bereich des Beherbergungsbetriebs und der dazugehörigen Wege und Flächen vor Gefahren für Leib und Gut zu bewahren.1502
Den Beherberger trifft die Verpflichtung, den Gast im gesamten Bereich des Beherbergungsbetriebs und der dazugehörigen Wege und Flächen vor Gefahren für Leib und Gut zu bewahren.1502
