Eine Pensionskassen- oder BKV-Zusage hat jedenfalls Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (§ 1 Abs 2 PKG und § 18f Abs 1 Z 2 VAG). Zusätzlich ist der Einschluss einer Invaliditätsversorgung möglich.
Weitere Versicherungsleistungen, wie beispielsweise Unfallrenten, Krankenversicherungsbausteine etc, sind in der betrieblichen Kollektivversicherung nicht zulässig.

