3.4.1. Allgemeines
Das Thema Verlustabzug bei Verschmelzungen oder ganz allgemein bei Umgründungen ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil Umgründungen oftmals dadurch motiviert sind, eine „optimale Verlustverwertung“ zu erreichen.58 Deshalb wird der Verlustabzug auch etwas ausführlicher behandelt. Abweichend vom allgemeinen Steuerrecht regelt § 4 UmgrStG die Frage des Schicksals vortragsfähiger Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft nach der Verschmelzung. Die Regelungen beziehen sich nur auf den Verlustabzug im Sinne des § 8 Abs 4 Z 2 KStG (und damit iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG).

