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3.4 Offene Gesellschaft (OG)

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter „gesamthandschaftlich“ verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Sie eignet sich besonders gut für Unternehmen, bei denen keine gravierenden Haftungsprobleme zu erwarten sind (was oft ein wesentlicher Grund für die Errichtung einer GmbH ist). Ihr Innenleben kann weitgehend frei gestaltet werden, allerdings haften die Gesellschafter solidarisch für die Gesellschaftsschulden, sofern sie sich nicht lediglich im Rahmen einer Kommanditgesellschaft (KG) als Kommanditisten mit einer Hafteinlage beteiligen. Der Vorteil der OG gegenüber der GesbR108108Vgl Resch, Abgrenzungsfragen zur Eingetragenen Erwerbsgesellschaft – unter besonderer Berücksichtigung der freien Berufe, ÖJZ 2000, 377. liegt in ihrer Rechtsfähigkeit; sie ist, auch wenn sie das Gesetz (§ 105 UGB) nicht ausdrücklich als juristische Person bezeichnet, uneingeschränkt Trägerin von Rechten und Pflichten.109109Zur Rechtsfähigkeit der OG s Krejci in Krejci, Reformkommentar § 105 UGB Rz 12. Sie wird im Firmenbuch eingetragen, kann (als Gesellschaft) Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

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