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3.5 Kapitalgesellschaften

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Der Anwendungsbereich von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist – mit wenigen, hier nicht bedeutenden Ausnahmen – so gut wie unbeschränkt. Diese Gesellschaften können auch zur Verfolgung ideeller Zwecke gegründet werden.113113Vgl Frenzel, Die ideelle und die auf Gewinn gerichtete GmbH als Rechtsträger einer Social Enterprise, GesRZ 2015, 308. Dass sie in jedem Fall gem § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform sind und für sie die Sondervorschriften für Unternehmer zutreffen, steht dazu nicht in Widerspruch. Dass man auch einen Fußballklub in der Form einer AG gründen kann, wissen die Fußballfans spätestens, seit der Sportklub Rapid an die Börse ging.114114An der Börse kein Erfolg – aber Sammlerwert haben die Aktien allemal noch. Sowohl GmbH wie auch AG sind vom Gesetzgeber zweckoffen konstruiert (so auch ausdrücklich § 1 Abs 1 GmbHG); eine erst nachträgliche Zweckänderung von Profitorientierung in Richtung NPO wäre jedoch ein Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte und bedürfte der Zustimmung aller Gesellschafter. Soll eine Kapitalgesellschaft als NPO konstruiert werden, so muss im Gesellschaftsvertrag das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter ausgeschlossen werden, was allerdings nicht ausschließt, dass Gewinne erzielt werden dürfen. Im Fall der Liquidation darf der Nominalwert der Einlageleistung als Liquidationsanteil an die Gesellschafter rückgeführt werden.115115Gem § 39 Abs 3 BAO ist eine Wertsicherung allerdings unzulässig, soll Gemeinnützigkeit erzielt werden. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind bei einer AG als NPO definitionsgemäß ausgeschlossen, da ja kein Gewinn ausgeschüttet wird.

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