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3.4 Erbschaftsgläubiger

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

3.4.1 Noterben/Pflichtteilsberechtigte212212Sprachliche Eliminierung des Begriffs „Noterben“ im Zuge des ErbRÄG 2015.

Noterben sind Pflichtteilsberechtigte und gelten nicht als Erben, sondern als Gläubiger der Verlassenschaft (Erbschaftsgläubiger). Der Pflichtteil stellt einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft dar.211211 Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 360; Scheuba, Pflichtteilsrecht, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) Rz 8, jeweils mwN. Noterben haben daher im Verlassenschaftsverfahren lediglich insoweit Parteistellung, als das Gesetz sie in eine rechtlich geschützte Stellung versetzt, welche durch Handlungen während des Verlassenschaftsverfahrens unmittelbar beeinflusst werden könnte. Über diese Rechte hinaus können Pflichtteilsberechtigte in das Verlassenschaftsverfahren nicht eingreifen.213213OGH 18.12.1991, 1 Ob 633/91, RS0006500 T4.

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