3.3.1. Allgemeines
Ertragsteuerlich gilt nach § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG das Vermögen der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich43 bereits am Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als übertragen (Rückwirkungsfiktion); damit kommt es ertragsteuerlich zu einem nahtlosen Vermögensübergang zwischen der übertragenden und übernehmenden Körperschaft.

