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3.3. Übernehmende Körperschaft

Mayr/Wellinger1. AuflNovember 2009

3.3.1. Allgemeines

Ertragsteuerlich gilt nach § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG das Vermögen der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich4343Zu den Ausnahmen von der Rückwirkungsfiktion siehe oben 3.2.3.3. bereits am Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als übertragen (Rückwirkungsfiktion); damit kommt es ertragsteuerlich zu einem nahtlosen Vermögensübergang zwischen der übertragenden und übernehmenden Körperschaft.

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