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3.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist in den §§ 1175 ff ABGB geregelt. Wenn sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie nach der gesetzlichen Definition eine Gesellschaft. Und das Gesetz weist der GesbR gewissermaßen eine Restkompetenz zu: „Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.“ Dieser „Vertrag“ muss natürlich nicht schriftlich sein. Die Konsequenz: Sowie zwei oder mehrere Menschen sich für einen bestimmten Zweck zusammentun, liegt es nahe, sie – wenn sie sich nicht für eine bestimmte andere Organisationsform entscheiden – als GesbR zu

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behandeln. Mit dem 2015 in Kraft getretenen GesbR-Reformgesetz9898BGBl I 2014/83. Zu den wesentlichen Inhalten s Reich-Rohrwig, Reform der GesbR seit 1. 1. 2015 in Kraft, ecolex 2015, 43. wurde diese Rechtsform an die Anforderungen heutigen Wirtschaftens und an die weiter entwickelte Rsp angepasst.9999S S. Bydlinski/R. Fritz, GesbR-RG (2015); Krejci, Die GesbR-Reform (2015); Chr. Fritz/Perktold, Die „neue“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (2015). Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) stellt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in aller Regel eine GesbR dar. Vorsicht im Gemeinnützigkeitsbereich! Die Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt grundsätzlich als gemeinnützigkeitsschädlich. Eine ARGE ist nur dann nicht für ihre Mitglieder gemeinnützigkeitsschädlich, wenn alle Mitglieder gemeinnützig sind und die ARGE einen gemeinsamen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellt.

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